Deponienachsorge

In vielen Fällen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Besitz von noch in Betrieb befindlichen oder bereits geschlossenen Abfalldeponien. Gemäß § 40 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind die Deponiebetreiber verpflichtet, auf ihre Kosten die Deponien zu rekultivieren und alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen. Dabei ist eine Nachsorgedauer von mindestens 30 Jahren zu berücksichtigen (vgl. § 44 Abs. 1 S. 1 KrWG).
Generell erfolgt die Bewertung der Nachsorgeverpflichtung in folgenden Teilschritten:

  1. Prognose der Nachsorgekosten (Nominalwerte auf dem Preisniveau des Planungszeitpunktes)
  2. Ermittlung der Erfüllungsbeträge im Jahr des Anfalls (Berücksichtigung von Preis- / Kostenveränderungen)
  3. Ermittlung der Barwerte zum Bilanzstichtag oder Kalkulationszeitraum(Abzinsung der Erfüllungsbeträge)

Hinsichtlich der Bewertung der Nachsorgeverpflichtung existieren in Abhängigkeit vom jeweiligen Landesrecht signifikante Unterschiede zwischen dem handelsrechtlichen Ansatz (Rückstellungsermittlung im Jahresabschluss) und dem kommunalabgabenrechtlichen Ansatz (in der Gebührenkalkulation). Die Unterschiede betreffen vor allem die Abzinssätze und die Ansatzfähigkeit von Kosten für bereits geschlossene Deponien.

ECONUM verfügt über die erforderlichen technischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kompetenzen zur handels- und kommunalabgabenrechtlichen Bewertung der Nachsorgeverpflichtung.
Dafür wurde von uns zunächst ein Maßnahmekatalog erarbeitet und ständig weiterentwickelt. Aus diesem Maßnahmekatalog kann arbeitsgangbezogen für alle in Frage kommenden Funktionsbereiche (z.B. Oberflächenabdichtung und Rekultivierung, Oberflächenwasser, Grundwasser, Sickerwasser, Deponiegas, Rückbau) eine individuelle Kostenprognose für die jeweilige Deponie abgeleitet werden. Dabei werden die maßgeblichen Mengengerüste sowie Zeiträume und Häufigkeiten von Maßnahmen sowie Erfahrungswerte für Preise und Kostensätze berücksichtigt.
ECONUM hat darüber hinaus transparente und von Aufsichtsbehörden und großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannte Bewertungsmodelle für eine rechtssichere Ermittlung der Erfüllungsbeträge und der (ggf. entsprechend Verfüllstand anteiligen) Barwerte entwickelt.  Auch für den Ansatz von (z.T. auch durch die aktuelle Niedrigzinsphase entstandenen) Fehlbeträgen in der Gebührenkalkulation liefert ECONUM Unterstützung unter Berücksichtigung der landesspezifischen Regelungen.

Eine in sachlicher und zeitlicher Hinsicht sowie unter technischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten transparente Planung der Nachsorgekosten stellt eine wesentliche Voraussetzung für eine rechtssichere Darstellung der Nachsorgeverpflichtung im Jahresabschluss und in der Gebührenkalkulation dar. ECONUM liefert für die Betreiber von noch in Betrieb befindlichen und bereits geschlossenen Deponien eine umfangreiche interdisziplinäre Unterstützung für die Bewertung und den Umgang mit den Nachsorgeverpflichtungen.