Neufassung der Abstimmungsvereinbarungen mit den Dualen Systemen

Durch die Neuordnung des Verpackungsgesetzes besteht für die kommunale Abfallwirtschaft gleichzeitig die Notwendigkeit, aber auch die Chance, eine Neufassung der Abstimmungsvereinbarungen mit den Dualen Systemen gemäß den Vorgaben des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zu vereinbaren.

Die örE können dabei gemäß § 22 Abs. 4 VerpackG für die Mitbenutzung ihres Sammelsystems zur Erfassung der Verpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton ein angemessenes Entgelt verlangen, welches sich an den in § 9 BGebG festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen zu orientieren hat. Die Kostenanteile für diese Verpackungsabfälle sind nach dem Anteil an der Gesamtmenge zu bemessen. Dieser Anteil kann nach Maßgabe des örE entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden. Für den Fall, dass eine gemeinsame Verwertung von Verpackungs- und Nichtverpackungsabfällen vorgesehen ist, ist bei der Bestimmung des angemessenen Entgelts auch der Marktwert der Verpackungsabfälle zu berücksichtigen. Sofern keine gemeinsame Verwertung von Verpackungs- und Nichtverpackungsabfällen erfolgt, haben die betreffenden Dualen Systeme die durch die Übergabe der Abfälle verursachten zusätzlichen Kosten zu tragen sowie einen Wertausgleich für den Fall zu leisten, dass der Marktwert des Ihnen zu übertragenden Anteils am Sammelgemisch über dem Marktwert der Verpackungsabfälle liegt, die sie bei einer getrennten Sammlung in eigener Verantwortung zu entsorgen hätten.

ECONUM hat für die Bestimmung des angemessenen Entgelts eine Berechnungsmethodik entwickelt. Die Berechnungsmethodik setzt sämtliche o.g. Vorgaben des § 22 Abs. 4 VerpackG um, berücksichtigt prozessorientiert die Kosten-/Erlöstreiber und ist für alle Organisations- und Rechtsformen geeignet. Die Methodik sieht beispielsweise eine Erbringung der Leistungen durch

  • den örE selbst, z.B. in einem Eigen- oder Regiebetrieb,
  • eine Gesellschaft, mit der Selbstkostenpreise vereinbart sind (i.d.R. GmbHs, an denen der örE Mehrheitsgesellschafter ist), oder
  • einen im Rahmen einer Ausschreibung ermittelter Fremddienstleister, mit dem ein Marktpreis vereinbart ist,

vor.

Bei der Verrechnung der Kosten werden prozessorientierte, differenzierte Schlüssel, wie folgt verwendet:

  • lose Volumenanteile – Kostenanteile für Sammlung sowie Behältergestellung und -service
  • verpresste Volumenanteile – Kostenanteile für Transport/Entladung, Umladung und Ferntransport (soweit keine physische Übergabe der Systemanteile an der Umladestation erfolgt).

Im Bereich der Verwertung sind häufig lediglich Preise für das Sammelgemisch vereinbart. Mittels verfügbarer Marktpreisverhältnisse zwischen den Sorten Mischpapier, Deinkingware und Kaufhausaltpapier ermitteln wir die Marktwerte der Verpackungsabfälle sowie den Wertausgleich für den Fall einer physischen Übergabe des Altpapiers an die Systembetreiber.

Für entsprechende Beratungsleistungen, Kalkulationen oder auch die Begleitung der nachfolgenden Verhandlungen mit den Systembetreibern, stehen Ihnen

Herr Armin Halbe, Geschäftsführer (Hamburg)
Email         armin.halbe@econum.de
Phone        040 - 469663 - 120

Herr Steffen Hofmann, Partner und Mitglied der Geschäftsleitung (Dresden)
Email         steffen.hofmann@econum.de
Phone        0351 - 563 933 - 0

Herr Jens Petschel, Partner (Stuttgart)
Email        jens.petschel@econum.de
Phone       07141 - 38 979 - 0

als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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